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| Name |
CE - Kennzeichnung |
GS - Zeichen |
| Einführung |
1993 |
1977 |
| Rechtsgrundlage |
Europäische Richtlinien und Umsetzung in nationales Recht |
deutsche Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG vom 1.5.2004 |
| Produktbereiche |
Vielzahl von Industrieerzeugnissen z.B. Spielzeug |
Technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände |
| Prüfung durch unabhängige Stelle |
Prüfung ist nur dann verpflichtend, wenn sie in einer Richtlinie für bestimmte Produkte vorgesehen ist. z.B. Spielzeug - keine Prüfung |
Prüfung ist Voraussetzung, um das GS-Zeichen zuerkannt zu bekommen. |
| Kontrollmaßnahmen durch eine Prüf - und Zertifizierungsstelle |
Kontrollmaßnahmen nur dann, wenn in der Richtlinie vorgesehen z.B. Spielzeug - keine Kontrolle |
Durch Kontrollmaßnahmen stellt die Prüf- und Zertifizierungsstelle sicher, dass nur dem geprüften Baumuster entsprechende Artikel in Verkehr gebracht werden. Fertigungsstättenprüfung. |
| Verwendung des Zeichens / der Kennzeichnung |
Obligatorisch Anbringen durch Hersteller in eigener Verantwortung |
Freiwilliges Prüfzeichen |
| Vergabe |
CE-Kennzeichnung wird vom Hersteller angebracht |
Das GS-Zeichen wird von einer der hierfür zugelassenen Prüf- und Zertifizierungsstellen zuerkannt |
| Zertifikatsgültigkeit |
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Zertifikat ist max. 5 Jahre gültig Fertigungsstättenprüfung jährlich. |